Satzungen für die
Schützengesellschaft Beedenbostel e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Beedenbostel e.V.
und hat seinen Sitz in Beedenbostel. Der Verein ist Mitglied im
Landessportbund Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle eingetragen.
X § 1 geändert am 17.03.2001 s. Anlage 3
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsports
sowie die Erhaltung und Pflege des überlieferten Schützenbrauchtums.
Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Einrichtung
und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Schießsports und
durch die Förderung schießsportlicher Übung zur Erreichung
besonderer Leistungen, wobei der Jugendarbeit besondere Bedeutung
zukommt.
Das überlieferte Schützenbrauchtum zu erhalten und innerhalb der
Dorfgemeinschaft zu pflegen, stellt die ergänzende Aufgabe des
Vereins dar.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 geändert am 01.04.1984 s. Anlage 2
§ 3 Mitglied in anderen Organisationen
Der Verein ist über den Kreisschützenverband Celle Stadt und Land e.V.
und über den Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. Mitglied
des Deutschen Schützenbundes e.V.
Er regelt im Einklang mit den Satzungen der genannten Verbände
seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden durch diese Satzung sowie durch die Satzungen der in § 1
und § 3 genannten Verbände ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit
im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Schießgruppen:
a.) Schüler
b.) Jugend und Junioren
c.) Damen
d.) Schützen, Altersschützen und Senioren
Jeder Gruppe steht ein oder mehrere Gruppenleiter vor, die alle
mit dem Schießsport zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser
Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung regeln.
§ 6 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft ist Vorraussetzung für die Ausübung des
Schießsports im Verein.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Jugendliche haben die nach dem BGB erforderliche Erklärung des
gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
X § 6 geändert am 17.03.2001 s. Anlage 3
§ 7 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre
dem Verein angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat jeweils zum 30.06 und 31.12.
b.) durch Tod
c.) durch Ausschluß
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein unberührt.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust jeglicher Rechts-
ansprüche an die gezahlten Beiträge und an das etwa vorhandene
Vereinsvermögen zur Folge.
§ 9 Ausschließungsgründe
Der Ausschluß eines Mitgliedes (nach § 8) kann nur in den nachstehend
bezeichneten Fällen erfolgen:
a.) Wenn die in § 11 aufgeführten Pflichten der Mitglieder
vorsätzlich und schuldhaft verletzt werden.
b.) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber
eingegangenen Verpflichtunge, insbesondere die zur
Beitragszahlungen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
c.) Wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen
Gesetze und Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob
verstößt und das Ansehen des Vereins bzw. des Deutschen
Schützenwesens in ungebührlicher Weise schädigt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a.) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und
Beschlußfassungen der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche unter 18 Jahren haben das Recht, der Jahres-
hauptversammlung für ihren Bereich Vorschläge zu unterbreiten.
b.) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c.) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den
Schießsport nach den Bedingungen des Deutschen
Schützenbundes auszuüben.
d.) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen
Sportunfälle zu verlangen.
e.) die Königswürde der Schützengesellschaft Beedenbostel
kann jeder Schütze erringen, der verheiratet ist oder das
25. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Wiederholung der Königswürde ist unbegrenzt möglich.
Bei auswärts wohnenden Königen muß die Königsscheibe in
Beedenbostel angebracht werden.
Die Königskette bleibt Eigentum des Vereins. Sie ist wegen
ihres hohen ideellen Wertes unmittelbar nach dem
Schützenfest diebstahlsicher aufzubewahren.
f.) Jugendkönig kann jedes jugendliches Mitglied vom vollendeten
16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bzw. bis zu seiner
Eheschließung werden. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a.) Die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Verbände
zu befolgen.
b.) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c.) Die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegten
Geldbeiträge und Umlagen zu entrichten.
d.) An allen Sportveranstaltungen ihrer Gruppe mitzuwirken, zu
deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
e.) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden
Rechtsangelegenheiten die vom Verein geschaffenen Schlichtungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
X § 11 c.) geändert (ergänzt) am 08.10.1980 s. Anlage 1
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) Die Jahreshauptversammlung
b.) Die Mitgliederversammlung
c.) Der Vorstand, der sich aus dem geschäftsführenden und dem
erweiterten Vorstand zusammensetzt.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung
barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des
Gesamtvorstandes statt.
§ 13 Jahreshauptversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsführung zustehenden Rechte werden
in der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal zur
Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.
Sämtliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm-
berechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich
unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
einer Woche.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Jahreshaupt-
versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung kann nach gleicher Vorschrift einberufen werden,
wenn dazu ein zwingender Grund vorliegt oder wenn 20% der stimm-
berechtigten Mitglieder es beantragen.
Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung und in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 19 und 20.
§ 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-
angelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen sind.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
b.) Die Wahl von zwei Kassenprüfern
X c.) Die Bestimmung der Grundsätze für die in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Geldbeiträge.
X d.) Die Festsetzung von Umlagen, falls die finanzielle Lage
des Vereins es erfordert.
e.) Die Entlastung der Organe bezüglich der Geschäftsführung
und der Jahresrechnung.
X § 14 c.) und d.) geändert (ergänzt) am 08.10.1980 s. Anlage 1
§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
a.) Bericht der Vorstandsmitglieder
b.) Bericht der Kassenprüfer
c.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d.) Vorstandsneuwahlen
e.) Verschiedenes, Wünsche und Vorschläge
§ 16 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a.) dem geschäftsführenden und
b.) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a.) Der Vorsitzende
b.) Der stellvertretende Vorsitzende
c.) Der Rechnungsführer
d.) Der Schriftführer
e.) Die Damenleiterin
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein rechtsverbindlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam mit dem Rechnungsführer oder dem Schriftführer
oder der Damenleiterin.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a.) Der Präsident
b.) Der Ehrenvorsitzende
c.) Der 1. Schießwart
d.) Der 2. Schießwart
e.) Der Jugendwart
f.) Die stellvertretende Damenleiterin
g.) Der stellvertretende Schriftführer
h.) Der stellvertretende Rechnungsführer
i.) Die Schützenhausfrau
j.) Die Offiziere
k.) Der Wortschatzkanzler
l.) Der Leiter des Musikzuges
m.) Die Standwarte
König und Jugendkönig sind während ihrer Amtszeit voll stimmberechtigte
Mitglieder des Gesamtvorstandes.
§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstands
a.) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den
Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die
Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder
dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch
geeignete Mitglieder zu besetzen.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes übernehmen besondere
Aufgaben bei der Organisation und Durchführung der
Schützenfeste.
b.) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands:
Neben den unter c.) beschriebenen Aufgaben der einzelnen
Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit
bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins.
Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern
gemäß § 9.
Er tritt dazu auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen
und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem
Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstands können
Mitglieder in besonderen Ausnahmefällen von der Beitrags-
zahlung ganz oder teilweise vorübergehend befreit werden.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Offiziere, den
Wortschatzkanzler, den Musikzugführer, die Schützenhausfrau,
die Standwarte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
c.) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen,
regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum
Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Jahreshaupt-
und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie von
Vorstandssitzungen und alle für den Verein verbindlichen
Schriftstücke.
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gefassten Beschlüsse
zur Ausführung gelangen.
2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden
im Verhinderungsfall in allen unter 1.) beschriebenen
Angelegenheiten.
3. Der Rechnungsführer verwaltet die Vereinskasse und sorgt für das
Einziehen der Beiträge. Er ist für den Bestand und die
bestmögliche Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
X Er hat gemeinsam mit dem Schriftführer für die Erstellung
und Vervollständigung der Mitglieder- und Beitragslisten
zu sorgen.
X § 17, c.) 3. geändert am 01.04.1984 s. Anlage 2
4. Der Schriftführer führt die Protokolle bei sämtlichen Vorstands-
sitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen, die er
gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen hat.
Er stellt bei Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen anhand
anhand von Teilnehmerlisten die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
fest und verliest die Protokolle.
Er ist verantwortlich für die Verteilung von Rundschreiben,
Mitteilungen und Einladungen sowie für die Berichterstattung
in der Presse.
Gemeinsam mit dem Rechnungsführer erstellt er die Mitgliederlisten
und vervollständigt sie.
5. Der 1. Schießwart ist für den reibungslosen Ablauf des gesamten
Schießbetriebes verantwortlich und sorgt für ein gutes Einvernehmen
zwischen den einzelnen Gruppen.
Er hat die Standaufsicht bei allen Schießveranstaltungen.
Ihm obliegt zusammen mit dem 2. Schießwart und dem Jugendwart
die Pflege der Waffen sowie die Unterhaltung und Ergänzung
der Einrichtungen für den Schießsport.
Er rechnet die vereinnahmten Schießgelder innerhalb von
14 Tagen nach Quartalsende mit dem Rechnungsführer ab.
6. Damenleiterin, 2. Schießwart und Jugendwart sind für den
Übungs- und Wettkampfbetrieb der ihnen unterstehenden Gruppen
verantwortlich und sorgen gemeinsam mit dem 1. Schießwart für
die Pflege der Waffen und der Ausrüstung.
Im Verhinderungsfall benennen sie im Einvernehmen mit dem
1. Schießwart einen geeigneten Vertreter.
Damenleiterin und 2. Schießwart haben ihre vereinnahmten
Schießgelder jeweils zum Quartalsende mit dem 1. Schießwart
abzurechnen.
7. Der Präsident nimmt in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden
repräsentative Aufgaben sowohl während der Schützenfeste als
auch bei sonstigen bedeutungsvollen Anlässen wahr.
Er wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands für
die Dauer von 5 Jahren von der Jahreshauptversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8. Die Offiziere sind für den geregelten Ablauf der Umzüge
während der Schützenfeste verantwortlich und übernehmen
bei besonderen Anlässen spezielle Aufgaben.
9. Dem Wortschatzkanzler kommt bei der Gestaltung des Königs-
frühstück eine besondere Bedeutung zu. Ihm ist deshalb bei
der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben von allen
Mitgliedern größtmögliche Unterstützung zu gewähren.
10. Die Schützenhausfrau sorgt für Sauberkeit und Ordnung im
Schützenhaus, wobei sie von der Damengruppe bei Bedarf
unterstützt wird.
11. Die Standwarte sind für die Funktionsfähigkeit der technischen
Anlagen, das Ausmähen des KK-Standes und für Ordnung und
Sauberkeit der Stände verantwortlich.
12. Der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Rechnungsführer
und die stellvertretende Damenleiterin
nehmen im Verhinderungsfall die Aufgaben des Schriftführers,
des Rechnungsführers und der Damenleiterin wahr.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr zu wählenden
beiden Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine
ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und der Jahreshaupt-
versammlung über das Ergebnis zu berichten.
Wiederwahl ist unzulässig.
§ 19 Verfahren der Beschlussfassung
Sämtliche Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlußfähig, sofern die Einberufung
ordnungsgemäß, d.h. eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt
mit der Tagesordnung bekanntgegeben wurde.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefaßt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen oder auf
Antrag durch geheime Wahl.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur
Tagesordnung bis zu drei Tagen vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines
einstimmigen Beschlusses der Versammlung.
Um den plötzlichen Wechsel des Vorstandes zu verhüten, scheiden
seine Mitglieder nach folgenden Turnus aus:
Im ersten Jahr: Der Vorsitzende, der Schriftführer,
der stellv. Rechnungsführer, der 2. Schießwart,
die stellv. Damenleiterin.
Im zweiten Jahr: Der stellv. Vorsitzende, der Rechnungsführer,
der stellv. Schriftführer, der 1. Schießwart,
die Damenleiterin.
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Abstimmung über die Wahl von Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands geschieht grundsätzlich in geheimer Wahl, die der übrigen
Vorstandsmitglieder öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag
durch geheime Wahl.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 20 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist die Mehrheit von
zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
Die Auflösung des Vereins kann alsdann in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, die von drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder besucht sein muß und in der sich wiederum
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung entscheiden.
Erscheinen zur Beschlußfassung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder, so ist die Abstimmung innerhalb von vier Wochen
zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienen beschlußfähig.
§ 21 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
x Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
x fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beedenbostel, die es
unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
x § 21 geändert am 1.04.1984 s. Anlage 2 /
x § 21 geändert am 17.03.2001 s. Anlage 3
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Beedenbostel, 17. März 2001